Die Ortsgerichte in Hessen sind Hilfsbehörden der Justiz.
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden.
In der Gemeinde Selters (Taunus) sind drei Ortsgerichte eingerichtet:
• Ortsgericht Selters I zuständig für die Ortsteile Niederselters und Haintchen
• Ortsgericht Selters II zuständig für den Ortsteil Eisenbach
• Ortsgericht Selters III zuständig für den Ortsteil Münster.
• Ortsgericht Selters II zuständig für den Ortsteil Eisenbach
• Ortsgericht Selters III zuständig für den Ortsteil Münster.
Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung – von dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.
Ortsgerichtsmitglieder sind ehrenamtliche Beamte des Landes Hessen. Die Amtsdauer beträgt 10 Jahre. Sie erhalten weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung sondern lediglich die vereinnahmten Gebühren werden im Verhältnis der Beteiligung an den einzelnen Dienstgeschäften als Dienstaufwandsentschädigung aufgeteilt.
Die Ortsgerichte dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden. Die Erledigung der Verwaltungsarbeit obliegt dem/der Ortsgerichtsvorsteher/in. Die Inanspruchnahme der Ortsgerichte bei der Gemeinde Selters (Taunus) erfolgt üblicherweise nach vorheriger Terminvereinbarung. Festgelegte Geschäftsstunden eines Ortsgerichtes müssen unter Angabe der Diensträume öffentlich bekannt gemacht werden.
Das Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.
Beglaubigungen erledigt der/die Ortsgerichtsvorsteher/in allein, für die Nachlasssicherung ist ein Ortsgerichtsschöffe hinzuzuziehen, bei Schätzungen werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.
Die Ortsgerichte erheben Gebühren nach einer Gebührenordnung, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen erlässt.
Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk im Wesentlichen für folgende Aufgaben zuständig:
In Privatrechtsangelegenheiten:
• Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
• Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten
(z.B. Einzel-, Spezial-, General- oder Vorsorgevollmachten)
• Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung der eigenen Feuerbestattung
• Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden
Hinweis: Abschriften von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) sollen die Ortsgerichte nicht beglaubigen. Die Beglaubigung hierzu wird vom Standesamt vorgenommen!
• Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
• Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten
(z.B. Einzel-, Spezial-, General- oder Vorsorgevollmachten)
• Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung der eigenen Feuerbestattung
• Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden
Hinweis: Abschriften von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) sollen die Ortsgerichte nicht beglaubigen. Die Beglaubigung hierzu wird vom Standesamt vorgenommen!
In Grundbuchangelegenheiten:
Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften bei
• Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften bei
• Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
• Eintragung oder Löschung von Grundschulden / Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches
In Handelsregisterangelegenheiten:
• Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
• Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
In Vereinsangelegenheiten:
• Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
• Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
In Erbangelegenheiten:
• Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
• Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
Bei Sterbefällen:
• Aufnahme von Sterbefallsanzeigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Die Aufnahme erfolgt im Benehmen mit den Angehörigen der/des Verstorbenen.
Anmerkung: Das Ortsgericht ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbeanzeigenunverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an zu herantritt.
• Aufnahme von Sterbefallsanzeigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Die Aufnahme erfolgt im Benehmen mit den Angehörigen der/des Verstorbenen.
Anmerkung: Das Ortsgericht ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbeanzeigenunverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an zu herantritt.
• Nachlasssicherung von Amts wegen
(1. wenn hierzu ein Bedürfnis besteht, 2. wenn die Erben unbekannt sind, 3. wenn ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben).
(1. wenn hierzu ein Bedürfnis besteht, 2. wenn die Erben unbekannt sind, 3. wenn ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben).
Schätzungen von Grundstücken
Gemäß dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) sind die Ortsgerichte berechtigt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Gemeindegebiet bzw. Ortsteile) Wertschätzungen von Immobilien, d.h. unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen durchzuführen. Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen sowie im Grundbuch eingetragener Rechte an einem Objekt wie z.B. Nutzungs- oder Wohnrechte vornehmen.
Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen, die ein grundbuchmäßiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.
Es genügt ein schriftlicher formloser Antrag, in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist (Grundbuchblatt sowie Flur und Flurstücksbezeichnung).
Es genügt ein schriftlicher formloser Antrag, in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist (Grundbuchblatt sowie Flur und Flurstücksbezeichnung).
Das Ortsgericht setzt sich dann mit dem Antragsteller in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes.
Das Ortsgericht stellt dem Antragsteller nach Besichtigung eine Schätzungsurkunde mit Baubeschreibung und Wertberechnung (Verkehrswert) aus. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung erhoben, welche abhängig von dem Gesamtwert ist.
Keine Rechtsberatung
Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind. Es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur mit Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten und anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.